(vom 22. Oktober 2024)zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten Geräten für die Umweltsimulation, Laboreinrichtungen zur Sprühtrocknung oder Gefriertrocknung und Laborzentrifugen(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSIONgestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen in sich geschlossener Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, ab dem 1. Januar 2025 verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist.
(2) Am 29. Mai 2024 beantragte die zuständige deutsche Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 bei der Kommission die Genehmigung einer Ausnahme für das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt von drei Arten von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten und in den Anwendungsbereich von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen: i) Geräte für die Umweltsimulation für Anwendungstemperaturen unter – 50 °C, ii) Laboreinrichtungen zur Sprühtrocknung oder Gefriertrocknung und iii) Laborzentrifugen.
(3) Bei den im Ausnahmeantrag genannten Arten von Einrichtungen handelt es sich um die Folgenden: i) Geräte für die Umweltsimulation, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen, z. B. zeitabhängiger Temperatur und Feuchtigkeit, für Anwendungen unter – 50 °C, ii) Laboreinrichtungen, die zur Trocknung flüssiger Proben durch Sprühtrocknen oder Gefriertrocknen verwendet werden, und iii) Laborzentrifugen, d. h. Einrichtungen, die in einem schnell rotierenden Behälter Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte voneinander oder Flüssigkeiten von Feststoffen trennen.
(4) Dem Ausnahmeantrag zufolge gibt es auf dem Unionsmarkt derzeit keine Einrichtungen der genannten Arten, in denen fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder weniger verwendet werden. Aufgrund von Sicherheitsbedenken werden in solchen Einrichtungen derzeit nicht entzündliche Kältemittel (mit einem GWP von 150 oder mehr) eingesetzt. Die Entwicklung und Zertifizierung von Einrichtungen, die alternative Stoffe verwenden können, erfordert aufgrund der Komplexität des Erzeugnisses und der Konstruktionsänderungen, die zur Anpassung an Kältemittel mit einem GWP von weniger als 150 und gleichzeitig zur Beseitigung von Sicherheitsbedenken erforderlich sind, mehr Zeit. Um sicherzustellen, dass Alternativen sicher verwendet werden, und für die Verhältnismäßigkeit der Kosten zu sorgen, ist Zeit zur Erleichterung des Übergangs zu Kältemitteln mit einem GWP-Wert unter 150 erforderlich. Wenn die Hersteller ihr Erzeugnisportfolio innerhalb kürzester Zeit ändern müssten, bestünde die Gefahr, dass sie gezwungen wären, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr solcher unentbehrlichen Einrichtungen einzustellen. In dem Ausnahmeantrag wird die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 zulässige Höchstdauer aufgrund der Komplexität des Übergangs zu alternativen Kältemitteln für solche Arten von Einrichtungen beantragt.
(5) Die Kommission hat den Antrag der zuständigen deutschen Behörde geprüft und ist der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/573 erfüllt sind. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass unter solchen außergewöhnlichen Umständen ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte, um Marktstörungen bei der Versorgung mit solchen unentbehrlichen Einrichtungen zu vermeiden. Die Kommission ist der Ansicht, dass in diesem Ausnahmefall ein zusätzlicher Zeitraum von vier Jahren gerechtfertigt wäre.
(6) Da das Verbot des Inverkehrbringens der in der Ausnahme genannten Arten von Einrichtungen auf dem Unionsmarkt ab dem 1. Januar 2025gilt, sollte diese Verordnung aufgrund zeitlicher Zwänge am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind:
a) Geräte für die Umweltsimulation, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen, z. B. zeitabhängiger Temperatur und Feuchtigkeit, für Anwendungen unter – 50 °C;
b) Trocknungseinrichtungen für Labore, die zur Trocknung flüssiger Proben durch Sprühtrocknen oder Gefriertrocknen verwendet werden;
c) Laborzentrifugen, die in einem schnell rotierenden Behälter Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte voneinander oder Flüssigkeiten von Feststoffen trennen.
Artikel 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 22. Oktober 2024
Für die KommissionDie PräsidentinUrsula VON DER LEYEN
Die Genehmigung zum Download finden Sie hier: